Die Gerichtsstände der §§ 7-9 StPO stehen gleichrangig nebeneinander. Die Staatsanwaltschaft hat zwischen mehreren danach begründeten Gerichtsständen ein Auswahlermessen. Solange die Staatsanwaltschaft die Anklage noch zurücknehmen kann, ist das Auswahlermessen nicht verbraucht. Die von der Staatsanwaltschaft getroffene Wahl kann gerichtlich nur auf Willkür überprüft werden.Read More →

Ein Radfahrer hat Unebenheiten eines Radweges von bis zu 4 cm in der Regel noch als beherrschbar hinzunehmen. Abzustellen ist auf die Umstände des Einzelfalls (Verkehrsbedeutung des Weges, Art und Lage der Vertiefung, Erkennbarkeit). Bei Schadstellen am Rande eines Radweges, die regelmäßig nicht befahren werden, können auch Unebenheiten von bis zu 4,5 cm hinnehmbar sein.Read More →

Im Zivilverfahren ist die Abgabe einer genetischen Probe, soweit nicht ausdrücklich ein anderes angeordnet ist, freiwillig und kann nicht erzwungen werden. Die Weigerung einer Partei, eine solche Probe zu stellen, führt dazu, dass das Beweismittel dauerhaft unerreichbar und einem Beweisantrag in Anlehnung an § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5 StPO nicht nachzugehen ist. Die Weigerung einer Partei, eine solche Probe zu stellen, ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO unter dem Gesichtspunkt der Beweisvereitelung zu berücksichtigen.Read More →

1. Die Darlegungs- und Beweislast für eine Verkehrssicherungspflichtverletzung trifft im rein deliktischen Bereich – anders im vertraglichen Bereich – allein den Geschädigten (in Fortschreibung zu BGH, Urteil vom 25.10.2022 – VI ZR 1283/20 -).2. Die Zumutbarkeit von Sicherungsvorkehrungen bestimmt sich unter Abwägung der Wahrschein-lichkeit der Gefahrverwirklichung, der Gewichtigkeit möglicher Schadensfolgen und der Höhe desKostenaufwands, der mit etwaigen Sicherungsvorkehrungen einhergeht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 19.07.2018 – VII ZR 251/17 -).3. Verkehrsflächen müssen nicht permanent/ ständig auf drohende Gefahren überprüft werden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 25.10.2022 – VI ZR 1283/20). 4. Eine vollständige Überbürdung des Schadens auf den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt desRead More →

Das Verschweigen von Vorschäden gegenüber dem eigenen Privatgutachter führt dann nicht zur Unbrauchbarkeit des Privatgutachtens und schließt damit einen Ersatzanspruch des Geschädigten nicht aus, wenn die von ihm verschwiegenen Vorschäden die Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes nicht beeinflusst haben.Read More →