Zurückbehaltungsrecht wegen zu korrigierender Werkvertragsrechnung: OLG Hamm, Urteil vom 13.03.2026 -12 U 138/25-

Ein Anspruch auf Rechnungsberichtigung folgt jedenfalls in den Fällen, in denen eine Rechnung nach Auffassung beider Parteien korrekturbedürftig ist, als Nebenpflicht aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag, soweit der Besteller ein Interesse daran hat, die darin erfassten Leistungen steuerlich absetzen zu können. Im Hinblick auf diesen Rechnungsberichtigungsanspruch kann der Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB geltend machen, das den gesamten Vergütungsanspruch des Werkunternehmers erfasst.