Nach § 3 Absatz 1 EFZG wird der Entgeltfortzahlungsanspruch begrenzt, wenn der Arbeitnehmer mehrfach arbeitsunfähig aufgrund derselben Krankheit ist, sog. Fortsetzungserkrankung. In diesen Fällen gilt nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Zunächst muss der Arbeitnehmer darlegen, dass keine Fortsetzungserkrankung besteht, soweit sich dies nicht schon aus der AU-Bescheinigung ergibt. Dies geschieht regelmäßig durch eine vom Arbeitnehmer vorgelegte ärztliche bescheinigung. Hiergegen kann der Arbeitgeber den Gegenbeweis antreten und Tatsachen vortragen, die den Schluss erlauben, es habe eine Fortsetzungserkrankung vorgelegen.Read More →

Auch wenn in einem Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung Verfahrensvorgänge stattfinden, die als Sachverhandlung anzusehen sind, verstößt es gegen § 229 StPO, wenn aus dem gesamten Verfahrensgang erkennbar wird, dass das Gericht mit der Verhandlung nicht die substantielle Förderung des Verfahrens bezweckt, sondern allein die Wahrung der Unterbrechungsfrist im Auge hat.Read More →

Das Verschweigen von Vorschäden gegenüber dem eigenen Privatgutachter führt dann nicht zur Unbrauchbarkeit des Privatgutachtens und schließt damit einen Ersatzanspruch des Geschädigten nicht aus, wenn die von ihm verschwiegenen Vorschäden die Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes nicht beeinflusst haben.Read More →

Der sich im fließenden Verkehr bewegende Vorfahrtsberechtigte darf darauf vertrauen, dass der Einbiegende sein Vorrecht beachten werde, sofern nicht Anzeichen für eine bevorstehende Vorfahrtsverletzung sprechen. Befindet sich eine ältere Person in einer Lage, in der für sie nach der Lebenserfahrung aber keine Gefährdung zu erwarten ist, so braucht ein Kraftfahrer nicht allein schon wegen ihres höheren Alters ein Höchstmaß an Sorgfalt einzuhalten.Read More →

Der Arbeitnehmer hat zur Begründung einer Klage auf Vergütung geleisteter Überstunden erstens darzulegen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden Umfang geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers hierzu bereitgehalten hat. Da der Arbeitgeber Vergütung nur für von ihm veranlasste Überstunden zahlen muss, hat der Arbeitnehmer zweitens vorzutragen, dass der Arbeitgeber die geleisteten Überstunden ausdrücklich oder konkludent angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt hat. Diese vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für die Leistung von Überstunden durch den Arbeitnehmer und deren Veranlassung durch den Arbeitgeber werden durch die auf Unionsrecht beruhende Pflicht zur Einführung eines Systems zur Messung der vom ArbeitnehmerRead More →