Zeitungszusteller sind an Feiertagen zu vergüten. Dies gilt selbst dann, wenn an diesen Tagen keine Zeitungen erscheinen und zugestellt werden können. Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, mit der eine Vergütung an Feiertagen ausgeschlossen wird, ist unwirksam. Diese steht nicht mit dem unabdingbaren gesetzlichen Entgeltzahlungsanspruch im Einklang.
2020-05-08