Eine lebensgefährdende Behandlung i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB kann in einem gegen den Hinterkopf geführten Faustschlag, durch den ein Sturz des Geschädigten über die Bahnsteigkante in das tiefer liegende Gleisbett bewirkt wird, liegen.
2024-06-19