Eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle kann vorliegen, wenn eine Gehwegpflasterung unter Linden nach einer längeren Trockenperiode bei Nässe – durch das aufweichende, zuckerhaltige Sekret von Blattläusen – derart rutschig wird, dass Fußgänger, die mit dieser Gefahr nicht rechnen, stürzen können. Dem Verkehrssicherungspflichtigen kann insoweit zuzumuten sein, vor der Gefahr zumindest durch eine gut sichtbare, geeignete Beschilderung zu warnen.