Die Unverhältnismäßigkeit der Aufwendungen für eine Naturalrestitution ergibt sich bei reinen Vermögensschäden aus einem Wertvergleich zwischen den Kosten, die zur Herstellung erforderlich sind, und dem Wert des beschädigten Gegenstands. Die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit ist dann überschritten, wenn ein „krasses Missverhältnis“ zwischen dem Herstellungsaufwand und dem zu ersetzenden Schaden besteht. Einen fixen Zahlenwert für die Unverhältnismäßigkeit gibt es nicht. Die von der Rechtsprechung entwickelte 130 % Grenze im Bereich der Regulierung von Kraftfahrzeugschäden kann nicht schablonenhaft auf Schadensersatzregulierungen außerhalb der Krafthaftpflicht übertragen werden.Read More →

Ein Geschädigter verstößt bei der Ermittlung des Restwertes für sein beschädigtes Fahrzeug nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn der beauftragte Sachverständige den Restwert nach dem regionalen Markt am Unfallort ermittelt, nachdem der Geschädigte das nicht mehr fahrbereite Unfallfahrzeug dort belassen hat und zur Abwicklung des Schadensfalls auch von dort aus veräußern will. Der Geschädigte ist dann nicht gehalten, das beschädigte Fahrzeug zunächst zu seinem Wohnort zu überführen, um es auf dem dortigen regionalen Markt zu veräußern.Read More →

Auf einem Wirtschaftsweg muss ein Radfahrer grundsätzlich mit Fahrbahnunebenheiten rechnen. Stürzt er mit seinem Rad beim Durchfahren eines 50-60 cm langen, 8 cm tiefen Schlaglochs, das für ihn deutlich zu erkennen und gefahrlos zu umfahren war, stellt das Schlagloch keine Gefahrenstelle dar, vor der der Verkehrssicherungspflichtige warnen oder die er beseitigen muss.Read More →

Wer bei Glätte einen erkennbar nicht gestreuten und geräumten Weg benutzt, geht nicht nur das Risiko eines Sturzes ein, sondern auch das Risiko, dass er vor Gericht kein Schmerzensgeld für erlittene Verletzungen bekommt. Insbesondere muss ein Parkplatz nicht komplett geräumt werden. So entschied das AG Augsburg bei einem E-Bike-Glatteis-Sturz auf einem nicht geräumten Parlplatz.Read More →

Zur Darlegung eines Haushaltsführungsschadens muss der Geschädigte im Einzelnen darlegen, welche Tätigkeiten, die vor dem Unfall im Haushalt verrichtet wurden, unfallbedingt nicht mehr oder nicht mehr vollständig ausgeübt werden können; ein bloßer allgemeiner Verweis auf eine bestimmte prozentuale Minderung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit zur Haushaltsführung genügt nicht.Read More →

Ragt ein Erker in einer Höhe von etwas mehr als vier Metern sechs Zentimeter in den Straßenraum, so dass es zu einer Berührung mit höheren Fahrzeugen, u. a. vier Meter hohen Lkws kommen kann, kann diese Gefahrenstelle durch ein Leitmal am Erker und einen Leitpfosten unter ihm hinreichend gekennzeichnet sein, wenn dies für Fahrer größerer Fahrzeuge so zu erkennen ist, dass sie den Erker umfahren können.Read More →